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   BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94   

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https://dejure.org/1995,6651
BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94 (https://dejure.org/1995,6651)
BAG, Entscheidung vom 09.05.1995 - 1 ABR 58/94 (https://dejure.org/1995,6651)
BAG, Entscheidung vom 09. Mai 1995 - 1 ABR 58/94 (https://dejure.org/1995,6651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des vom Betriebsrat gestellten Antrags zur Unterlassung der Drohung der Nichteinstellung von Arbeitnehmern im Fall des Widerspruchs des Betriebsrats gegenüber der beabsichtigten Eingruppierung - Tarifrechtliche Eingruppierung von Versicherungsangestellten im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 23 Abs. 3 § 99
    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Wege eines Globalantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 18.04.1985 - 6 ABR 19/84

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Ableistung von Überstunden -

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG überhaupt eine Wiederholungsgefahr voraussetzt (verneinend BAG Beschluß vom 18. April 1985 - 6 ABR 19/84 - BAGE 48, 246 = AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972).

    Dies ist nach einer Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 1985 zu verneinen (- 6 ABR 19/84 - BAGE 48, 246 = AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972; zust. etwa Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 23 Rz 49; vgl. auch Trittin/Blanke in: Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 23 Rz 77).

  • BAG, 27.11.1990 - 1 ABR 77/89

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94
    Selbst wenn man davon ausgeht, bleibt aber im Rahmen des § 23 Abs. 3 BetrVG weiter zu prüfen, ob es sich um einen groben Verstoß im Sinne einer objektiv erheblichen Verletzung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90 - AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

    Gegen diese Auffassung ist aber beachtliche Kritik erhoben worden (vgl. von Hoyningen-Huene, Anm. zu BAG AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 23 Rz 166; s. auch Senatsbeschluß vom 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

  • BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 65/85

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei personellen

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94
    Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren erfordert einen Antrag, der einzelne, tatbestandlich umschriebene, konkrete Handlungen zum Verfahrensgegenstand macht (BAGE 44, 226, 231 ff. = AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Beschluß vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972).

    Im Antrag sind daher die betrieblichen Fallgestaltungen, auf die sich das Unterlassungsgebot richten soll, eindeutig zu beschreiben (Senatsbeschluß vom 17. März 1987, a.a.O.).

  • BAG, 06.12.1994 - 1 ABR 30/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Versetzungen

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94
    Sonst würde nicht weniger als beantragt zugesprochen, sondern etwas anderes (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1994 - 1 ABR 30/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 08.11.1983 - 1 ABR 57/81

    Unterlassungsantrag

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94
    Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren erfordert einen Antrag, der einzelne, tatbestandlich umschriebene, konkrete Handlungen zum Verfahrensgegenstand macht (BAGE 44, 226, 231 ff. = AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Beschluß vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972).
  • BAG, 25.08.1983 - 6 ABR 52/80

    Einigungsstelle - Masseschuld

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94
    Bei Leistungsanträgen ist regelmäßig vom Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses auszugehen (BAG Beschluß vom 25. August 1983 - 6 ABR 52/80 - AP Nr. 14 zu § 59 KO; BAGE 46, 142 = AP Nr. 2 zu § 92 BetrVG 1972; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 81 Rz 29).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind sogenannte Globalanträge zulässig und erst in der Begründetheit daraufhin zu prüfen, ob ihnen in der gewünschten Allgemeinheit stattzugeben ist (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschluß vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972, zu II A der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 69/90

    Vorübergehende Verlängerung der Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94
    Selbst wenn man davon ausgeht, bleibt aber im Rahmen des § 23 Abs. 3 BetrVG weiter zu prüfen, ob es sich um einen groben Verstoß im Sinne einer objektiv erheblichen Verletzung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90 - AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 01.12.1961 - 1 ABR 9/60

    Tariffähige Parteien - Betriebsverfassungsrechtliche Fragen - Tarifvertrag -

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94
    Für den so verstandenen Antrag besteht ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, das auch im Beschlußverfahren Voraussetzung einer Sachentscheidung ist (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1961 - 1 ABR 9/60 - AP Nr. 1 zu § 80 ArbGG 1953).
  • BAG, 19.06.1984 - 1 ABR 6/83

    Personalplanung - Betriebsrat - Unterrichtungspflicht - Rationalisierung

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 58/94
    Bei Leistungsanträgen ist regelmäßig vom Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses auszugehen (BAG Beschluß vom 25. August 1983 - 6 ABR 52/80 - AP Nr. 14 zu § 59 KO; BAGE 46, 142 = AP Nr. 2 zu § 92 BetrVG 1972; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 81 Rz 29).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.07.1994 - 12 TaBV 4/94

    Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsschutzinteresse bei in der Vergangenheit

  • ArbG Wesel, 24.04.2020 - 2 BVGa 4/20

    Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der

    Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erfordert einen Antrag, der einzelne, tatbestandlich umschriebene, konkrete Handlungen zum Verfahrensgegenstand macht (vgl. schon BAG, Beschl. v. 09.05.1995, 1 ABR 58/94, BeckRS 1995, 30754723).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sog. Globalantrag zulässig, jedoch grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn einzelne Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. BAG, Beschl. v. 17.09.2013, 1 ABR 37/12, NZA 2014, 219 Rn. 19; so auch schon Beschl. v. 09.05.1995, 1 ABR 58/94, aaO mwN; vgl. auch Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2019, I. System. Einleitung Rn. 9).

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98

    Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

    Schließlich kann auch nicht eingewandt werden, es gehe hier um die Gefahr einer Wiederholung der mit dem Abschluß der BV 4/96 und der BV 5/96 begangenen Rechtsverstöße; die Frage der Wiederholungsgefahr gehöre aber nicht zur Zulässigkeit, sondern allenfalls zur Begründetheit eines Unterlassungsantrags nach § 23 Abs. 3 BetrVG (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1995 - 1 ABR 58/94 - nicht veröffentlicht, zu B I 2 der Gründe).

    Letzteres ist eine Frage der Wiederholungsgefahr und damit nicht der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (BAG Beschluß vom 9. Mai 1995 - 1 ABR 58/94 - nicht veröffentlicht, zu B I 2 der Gründe).

  • LAG Hessen, 02.02.2006 - 9 Sa 915/05

    Rechtmäßiger Streik um Tarifvertragssozialplan

    Sonst würde nicht weniger als beantragt zugesprochen, sondern etwas anderes (vgl. BAG Beschluss vom 16. Nov. 2004 - 1 ABR 53/03 - EzA § 82 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 - Juris; BAG Beschluss vom 9. Mai 1995 - 1 ABR 58/94 - Juris; BAG Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, 368 = BetrVG 1972 § 23 Nr. 36).
  • ArbG Berlin, 30.07.2020 - 4 BVGa 9401/20

    Mitbestimmung - "Türsteher" an den Eingängen eines Einzelhandelsgeschäfts

    Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erfordert einen Antrag, der einzelne, tatbestandlich umschriebene, konkrete Handlungen zum Verfahrensgegenstand macht (vgl. schon Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 09.05.1995, 1 ABR 58/94, juris).
  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 70/98

    Betriebsvereinbarung: Abgrenzung zur Regelungsabrede - Unterlassungsantrag nach §

    Schließlich kann auch nicht eingewandt werden, es gehe hier um die Gefahr einer Wiederholung der mit dem Abschluß der "Regelungsabreden" begangenen Rechtsverstöße; die Frage der Wiederholungsgefahr gehöre aber nicht zur Zulässigkeit, sondern allenfalls zur Begründetheit eines Unterlassungsantrags nach § 23 Abs. 3 BetrVG (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1995 - 1 ABR 58/94 - nicht veröffentlicht, zu B I 2 der Gründe).
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